Unser Vorschlag: Der Schutz von Alleen und Baumreihen sollte in allen Bundesländern rechtlich verankert werden. Der gesetzliche Schutz darf eine (wirtschaftliche oder private) Nutzung von Baumfrüchten nicht ausschließen.
Hintergrund: Das Bundesnaturschutzgesetz beinhaltet für Alleen und Baumreihen bislang keinen im gesamten Bundesgebiet geltenden Schutz, aber schafft mit § 29 eine explizit für Gehölze gedachte Schutzmöglichkeit für die Länder: Die Unterschutzstellung als „geschützter Landschaftsbestandteil“ (GLB) auf Landesebene nach § 29 BNatSchG impliziert neben einem Verbot von Handlungen, die zu Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, auch die Möglichkeit, im Falle einer Bestandsminderung eine „Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld“ zu verfügen. Wir empfehlen daher, dass der Status als GLB in allen Bundesländern auf Alleen und Baumreihen ausgeweitet wird.
Es ist wichtig, dass das Gesetz ein Beseitigungs- und Beschädigungsverbot beinhaltet, aber eine nachhaltige (wirtschaftliche und private) Nutzung von Baumfrüchten erlaubt. Gerade für Kommunen kann die Verpachtung der Obst- oder Nussernte ein Anreiz für die Pflege oder Neuanlage von Alleen sein.
Wir empfehlen, neben dem Beseitigungs- und Beschädigungsverbot auch ein Neu- und Nachpflanzungsgebot gesetzlich zu verankern. Entsprechende Paragrafen gibt es beispielsweise in den Naturschutzgesetzen von Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt.
Zusätzliche Bestimmungen können den Schutz verstärken:
Aktueller Stand in den Bundesländern:
In den Landesnaturschutzgesetzen von Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind Alleen als GLB nach § 29 BNatSchG gesetzlich geschützt. In Hessen und Schleswig-Holstein sind Alleen als gesetzlich geschützte Biotope nach BNatSchG § 30 genannt. In Mecklenburg-Vorpommern sind Schutz und Pflege von Alleen sogar in der Verfassung festgeschrieben1.
________________________
1: Verf MV, Artikel 12: „Land, Gemeinden und Kreise schützen und pflegen die Landschaft mit ihren Naturschönheiten, Wäldern, Fluren und Alleen, die Binnengewässer und die Küste mit den Haff- und Boddengewässern. Der freie Zugang zu ihnen wird gewährleistet.“