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Empfehlungen für effektive Förderung und Finanzierung

Moderne Agroforstsysteme

Dies sind Vorschläge zur Gestaltung der öffentlichen Förderung neuer Agroforstsysteme durch fachliche Vorgaben, Förderprogramme oder Kompensationsmaßnahmen. Die allgemeinen Empfehlungen wurden von BaumLand auf Grundlage einer Analyse der Förderprogramme und Kompensationspraxis in den verschiedenen Bundesländern erarbeitet. Sie wurden und werden von uns im Dialog mit unterschiedlichen Akteuren stetig weiterentwickelt. Ziel dieser Empfehlungen ist es, einen strukturierten und umfassenden Überblick zu vermitteln.

 

Auf Basis dieser Perspektive entwickeln wir im Dialog mit den jeweils regional verankerten Akteuren bundesland-spezifische Empfehlungen. Darin werden neben den hier vorgestellten allgemeinen Empfehlungen auch eine Situationsanalyse und konkrete Vorschläge für das Bundesland integriert.

 

 

 

1. Rechtlicher Rahmen

Mit Blick auf den Naturschutz sind Regelungen zu schaffen, die den Landwirtinnen und Landwirten bei der Anlage und Bewirtschaftung von Agroforstsystemen Planungssicherheit geben und in Gebieten mit Schutzstatus eine differenzierte Bewertung auf Basis der Veränderung gegenüber dem Ausgangszustand zulassen.

 

Bei Praktiker:innen bestehen derzeit Befürchtungen, dass die Bewirtschaftung, (Holz-)Ernte oder spätere Entfernung eines etablierten Agroforstsystems als Eingriff in Natur und Landschaft gewertet und dadurch untersagt oder mit Ausgleichsauflagen belegt wird. Die wirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung von Agroforstsystemen ist jedoch Teil und Ziel der Anlage und muss den Landwirt:innen langfristig zugesichert sein.

Unser Vorschlag: Die oberen Naturschutzbehörden sollten klare Vorgaben machen, wie Agroforstsysteme in unterschiedlichen Schutzgebieten zu bewerten und zu implementieren sind.

 

Agroforst ist nicht in allen Schutzgebietstypen grundsätzlich ausgeschlossen, setzt aber immer eine enge Abstimmung mit den unteren Naturschutzbehörden (UNB) voraus:

 

  • Naturschutzgebiete (4,1 % der Landesfläche Deutschlands1): Landwirtschaft nur extensiv möglich. Veränderungen des Gebiets verboten (§ 23 BNatSchG2), daher Agroforst in der Regel nicht zulässig.
  • Landschaftsschutzgebiete (26,5 % der Landesfläche Deutschlands3): Ziel ist meist der Erhalt der Kulturlandschaft. Die Zulässigkeit von Agroforst hängt stark vom Landschaftsbild ab und wird in offenen Landschaften oft kritisch gesehen.
  • Natura 2000 Gebiete (15,5 % der Landesfläche Deutschlands4): Landwirtschaft mit Auflagen erlaubt, abhängig von den Schutzzielen. In Vogelschutzgebieten mit Offenlandarten (z. B. Feldlerche) ist Agroforst meist nicht gewollt, obwohl der Einfluss von Landschaftsgehölzen auf Offenlandarten umstritten ist5.
  • Wasserschutzgebiete (15,4 % der Landesfläche Deutschlands6): Landwirtschaft ist hier erlaubt, aber reglementiert. Agroforstsysteme stehen meist nicht im Fokus der Einschränkungen – im Gegenteil: Sie können sogar positiv zur Zielerreichung beitragen.

Eine Handreichung zur Auslegung der Rechtslage inkl. klarer Maßgaben zur ökologischen Güte von Agroforstsystemen könnte die Arbeit der Naturschutzbehörden erleichtern und die Implementierung ökologisch sinnvoller Agroforstsysteme fördern. Diese Handreichung sollte auf ihre Praxistauglichkeit geprüft werden und keine zusätzlichen Einschränkungen vorgeben, sondern die Ermöglichung von Agroforst fokussieren.

 

Zusätzlich zu schriftlichen Handreichungen, die die Bewertung und Genehmigung von Agroforstsystemen erleichtern, sollten Behördenmitarbeitende in diesem relativ neuen Themenbereich geschult werden. Durch Feldtage oder Exkursionen können die naturschutzfachlichen Potentiale von Agroforstsystemen verständlich und praktisch begreifbar gemacht werden.

 

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1: https://www.bfn.de/naturschutzgebiete

2: https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__23.html

3: https://www.bfn.de/daten-und-fakten/landschaftsschutzgebiete-deutschland

4: https://www.bfn.de/natura-2000-gebiete

5: Rands, M. R. W. (1986). Effect of Hedgerow Characteristics on Partridge Breeding Densities. Journal of Applied Ecology, 23(2), 479–487. https://doi.org/10.2307/2404030

6: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/uba_wasserwirtschaft_in_deutschland_2017_web_aktualisiert.pdf?

Unser Vorschlag: Punktuelle Einzelbaumpflanzungen auf Grünland sollten ohne Genehmigung zum Grünlandumbruch möglich sein.

 

Agroforst führt in der Regel zu einer ökologischen Aufwertung der landwirtschaftlichen Fläche. Daher sollte der Schutz von Grünland keine Verhinderung von Agroforstsystemen mit sich bringen. Vielmehr sollte eine gewinnbringende Kombination der beiden Anbaupraktiken gefördert werden.

 

Für die Anlage eines Agroforstsystems auf Grünland muss punktuell oder streifenförmig an der Pflanzstelle Grünland umgebrochen werden. Derzeit ist bei jedem Eingriff auf Dauergrünland eine Genehmigung notwendig, obwohl die Struktur des Ökosystems Grünland bei der Anlage eines Agroforstsystems erhalten bleibt. Die oberen Naturschutzbehörden sollten in einer Handreichung an die UNBs klarstellen, dass für punktuellen Umbruch zum Zweck der Baumpflanzung keine Genehmigung benötigt wird. Dabei sollte jedoch der Unterschied zwischen einer punktuellen Anlage und dem flächigen Umbruch (z.B. für Kurzumtriebsstreifen) beachtet werden. Flächiger Umbruch von Dauergrünland sollte weiterhin nur mit Genehmigung möglich sein.

Unser Vorschlag: Um Landwirt:innen Rechtssicherheit zu bieten, sollten komplexe Agroforstsysteme bundesweit einheitlich als Dauerkulturen mit den Codes DK 850 („Sonstige Dauerkulturen“) oder DK 829 („Sonstige Obstanlagen“) anerkannt werden können.

 

Komplexe Agroforstsysteme (z.B. Waldgärten) sind ökologisch besonders wertvoll. Die Komplexität und Diversität kleinteiliger landwirtschaftlicher Gehölzsysteme erschweren ihre Einordnung in bestehende Codierungsschemata. Komplexe Agroforstsysteme können, je nach Gestaltung, mit dem Flächencode „Agroforst“ codiert werden. Zum Teil können auch die Ökoregelung 3 bzw. die Agroforst-Investitionsförderprogramme der Bundesländer (über GAK-Rahmenplan) genutzt werden. Allerdings gibt es bei vielen komplexen Agroforstsystemen damit Probleme – bspw. durch die maximale Gehölzfläche von 40 %.

 

Alternative Flächencodes sind hier vorteilhaft, da nur die Mindestschlaggröße von 0,1 ha bzw. 100 € Förderung pro Betrieb als Grenze gilt, damit der Betrieb die Einkommensgrundstützung der Agrarförderung für diese Fläche erhält. Eine, im Optimalfall, bundesweit einheitliche Anerkennung als Dauerkultur mit den Codes DK 850 oder DK 829 würde hier Abhilfe schaffen. Oberste Landesbehörden sollten dies durch entsprechende Erlasse klarstellen. Die Codierung der Nutzungen im Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN) ist bundesweit einheitlich geregelt, wobei spezifische Anforderungen je nach Bundesland variieren können.

 

Für klare Leitlinien und überprüfbare Vorgaben braucht es eine einheitliche Definition von komplexen Agroforstsystemen innerhalb der Nutzungscodes. Kriterien wie Pflanzdichte, Flächengröße, Bedeckungsgrad und Artenzahl sollten praxisnah mit Expert:innen entwickelt werden. Dabei sollte es nur um Mindest-, nicht um Maximalwerte gehen, damit der Komplexität keine Grenzen gesetzt werden. Auch eine Negativliste von Gehölzen – analog zur Agroforstregelung – kann sinnvoll sein.

2. Gestaltung von Förderprogrammen

Unser Vorschlag: Die Definition von Agroforstsystemen in §4 Abs.2 GAPDZV sollte dahingehend weiterentwickelt werden, dass neu angelegte Agroforstsysteme nicht erst ab zwei Streifen pro Schlag als solche gelten, sondern auch bereits ein Streifen förderfähig ist. Diese Regelung sollte auf die Öko-Regelung 3 übertragen werden.

 

Die GAPDZV verlangt für die Förderung von Agroforstsystemen, dass diese aus mindestens zwei Gehölzstreifen bestehen, die zusammen höchstens 40 % der Fläche einnehmen. Vor allem in Regionen mit historischem Realteilungsrecht, wie in Thüringen, Saarland, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen und Bayern, sind Schläge jedoch oft so schmal, dass nur ein Streifen möglich ist. Selbst in Schleswig-Holstein gibt es kleine Regionen mit historischem Realteilungsrecht. Gerade in diesen Gebieten haben Agroforstsysteme wie Hecken oder Obstalleen an Wirtschaftswegen eine lange Tradition, weshalb ihr struktureller Ausschluss aus der Förderung widersprüchlich ist. Statt kreativer Umgehungslösungen braucht es eine rechtssichere Anpassung, um diese Bewirtschafter:innen nicht zu benachteiligen. Das heißt: Auch Agroforstsysteme mit nur einem Streifen müssen förderfähig sein

Unser Vorschlag: Die Fördervoraussetzungen für die Agroforst-Investitionsförderung im GAK-Rahmenplan sollten vereinfacht werden, um mehr Flexibilität für unterschiedliche Betriebsvoraussetzungen zu schaffen.

 

Die Zuwendungsvoraussetzungen, die im GAK-Rahmenplan beschrieben sind und sich auch in der ÖR 3 widerspiegeln, sind nicht praxistauglich und erfordern einen hohen bürokratischen Aufwand, was viele Landwirt:innen von einer Umsetzung abhält1. Eine Agroforst-Investitionsförderung sollte sich grundsätzlich an § 4 der GAPDZV orientieren und keine zusätzlichen Hürden aufbauen. Die darin enthaltene Definition eines Agroforstsystems ist allgemein gehalten und bietet Landwirt:innen damit unkompliziert die Möglichkeit, ihr Agroforstsystem an die betriebsspezifischen Bedingungen anzupassen.

 

Eine Vereinfachung sollte an folgenden Stellen stattfinden:

  • Möglichen Flächenanteil der Gehölzstreifen erhöhen
  • Mindestanzahl an Gehölzstreifen streichen (siehe oben)
  • Vorschriften zu Breite und Abstand der Gehölzstreifen streichen oder lockern

 

Zusätzlich sollte die Mindestfördersumme von aktuell 2500 € auf min. 1000 € herabgesetzt werden, damit auch kleinere Systeme förderbar sind.

 

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1: Umfrage der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft: https://www.abl-bayern.info/wir-ueber-uns/themen/agroforst

Unser Vorschlag: Alle Bundesländer sollten die bestehenden Möglichkeiten nutzen und unbürokratische und umfassende Agroforst-Investitionsförderprogramme zur Verfügung stellen.

 

Auf der Grundlage der EU-Verordnung 2021/2115 und des GAK-Rahmenplans können die Bundesländer eine von EU und Bund finanzierte Agroforst-Investitionsförderung umsetzen. Jedoch werden diese Möglichkeiten in den Bundesländern bislang nur eingeschränkt genutzt. Derzeit gibt es in Bayern1, Mecklenburg-Vorpommern2, Niedersachsen3 und Sachsen4 Förderprogramme für die Anlage von Agroforstsystemen (Stand: Oktober 2025). Bayern gewährt beispielsweise eine Förderung von 65 %, wobei der maximale Förderbetrag, wie im GAK-Rahmenplan beschrieben, je nach Systemtyp zwischen 1.566 und 5.271 € pro ha Gehölzfläche liegt5. Brandenburg und Schleswig-Holstein planen ebenfalls eine Investitionsförderung für Agroforst einzuführen6.

 

Auf dieser Grundlage fordern wir, dass alle Bundesländer die gegebenen Möglichkeiten ausschöpfen und eine Investitionsförderung für Agroforstsysteme einführen. Eine Agroforst-Investitionsförderung sollte sich grundsätzlich an § 4 der GAPDZV und dem GAK-Rahmenplan orientieren und keine zusätzlichen Hürden aufbauen.

 

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1: https://www.stmelf.bayern.de/mam/cms01/agrarpolitik/dateien/rili_gemeinsam_foerderung_aum_2023.pdf
2: https://www.regierung-mv.de/Aktuell/?id=193310&processor=processor.sa.pressemitteilung
3: https://www.agrarfoerderung-niedersachsen.de/agrarfoerderung/news/40375_Foerderung_der_Einrichtung_von_Agroforstsystemen_AFS
4: https://www.smekul.sachsen.de/foerderung/download/03_FRL_20LIE_unterzeichnet.pdf
5: https://www.stmelf.bayern.de/mam/cms01/agrarpolitik/dateien/rili_gemeinsam_foerderung_aum_2023.pdf
6: https://agroforst-info.de/investitionsfoerderung-zur-anlage-von-agroforstsystemen-in-brandenburg-2025/

Förderfähig sollten neben der Flächenvorbereitung, Einmessung, Pflanzung und dem Pflanzgut auch Pflege- und Bewässerungsmaßnahmen sowie Nachpflanzungen in den ersten zwei Jahren sein. In Bundesländern ohne spezifisches Beratungsförderprogramm sollten auch Beratungs- und Planungskosten als förderfähige Investitionen anerkannt werden.

 

Auch die Eigenleistung des Betriebs zur Flächenvorbereitung, (Nach-)Pflanzung, sowie zur Anwuchspflege (z. B. Bewässerung) als förderfähige Kosten anerkannt werden. Die Förderfähigkeit der Eigenleistung ist besonders relevant, da es sich vor allem für kleinere Betriebe nicht lohnt, Drittunternehmen für die Pflanzung oder Bewässerung etc. zu engagieren, dies aber viele Stunden Arbeitszeit kostet. Eine mögliche Regelung wäre, unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger:innen und ihrer Familienangehörigen mit bis zu 80 % der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an externe Unternehmen ergeben würden, zu fördern.

Die investive Förderung sollte zudem Anreize bieten, Agroforstsysteme mit höherem Natur- und Ressourcenschutzwert anzulegen. Gehölze für die Nahrungsmittel- und Stamm-/ Wertholzproduktion, sowie Strauchgehölze sind dabei höher zu bewerten als Gehölze für den Kurzumtrieb. Zusätzlich sollte ein Bonus für Systeme mit mehreren Gehölzarten und für Gehölzarten mit hohem Naturschutzwert (z.B. Insektenweiden, heimische Gehölze, Gehölze aus autochthonem Saatgut) vergeben werden. Dies spiegelt sich im GAK-Rahmenplan, insbesondere nach der Anpassung vom September 20251, schon teilweise wider. Dieser Anreiz kann entweder über eine gestaffelte prozentuale Förderung umgesetzt werden oder durch eine Staffelung der Förderobergrenzen abhängig von der Komplexität des Agroforstsystems. Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass die Maximalsätze im GAK-Rahmenplan nicht verbindlich sind und die Bundesländer eigene finanzielle Ressourcen nutzen können, um Förderbeträge für besonders diverse Systeme zu erhöhen.

 

Wir schlagen eine Staffelförderung vor, wo auf die grundlegende Investitionsförderung zusätzlich ein Aufschlag für ökologische Systemkomponenten gegeben wird:

 

  • + 800 € / ha Gehölzfläche für min. 50 % der Bestockung mit gebietsheimischen Baumarten nach §40 BNatSchG Abs. 4
  • + 1000 € / ha Gehölzfläche für 100 % Bestockung mit gebietsheimischen Baumarten nach §40 BNatSchG Abs. 4

 

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1: https://www.bmleh.de/SharedDocs/Downloads/DE/_laendliche-Regionen/Foerderung-des-laendlichen-Raumes/GAK/Foerderbereich4-25-neu.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Um einen Anreiz für die Pionierarbeit von Agroforstsystemen zu schaffen und um kleinere Betriebe gezielt zu unterstützen, schlagen wir eine gestaffelte Förderung nach Fläche vor. Diese Staffelung schafft Anreize für Betriebe, erste Erfahrungen mit Agroforstsystemen zu sammeln, und sorgt gleichzeitig für eine breite Streuung der Fördermittel. Da staatliche Mittel begrenzt sind, ist es sinnvoll, möglichst viele Betriebe zum Einstieg zu bewegen – anstatt wenige große Anlagen zu finanzieren. So entsteht ein Schneeballeffekt, der Agroforstsysteme in die Fläche bringt.

 

Ein Eigenanteil der Betriebe bleibt wichtig, um die Eigenmotivation zu sichern; dabei sollten jedoch auch Eigenleistungen (z. B. Pflanzung in Eigenregie) anteilig als förderfähig angerechnet werden. Zudem profitieren größere Betriebe in der Regel von Skaleneffekten, die geringere Pflanzkosten pro Hektar ermöglichen – was eine abgestufte Förderung zusätzlich rechtfertigt.

 

Ein mögliches Modell könnte wie folgt aussehen:

  • 90 % der förderfähigen Kosten für die ersten 0,5 Hektar Gehölzfläche pro Betrieb
  • 75 % der förderfähigen Kosten für die Hektare 0,5-2
  • 60 der förderfähigen Kosten für darüberhinausgehende Flächen

Unser Vorschlag: Die Komplexität von Agroforstsystemen erfordert eine professionelle Planung und Beratung. Diese sollte in allen Bundesländern finanziell gefördert werden, entweder über die Investitionsförderung oder über eine separate Beratungsförderung. Die Beratung kann durch anerkannte Beratungsunternehmen und durch öffentliche Beratungsstellen erfolgen.

 

Moderne Agroforstsysteme sind für viele Landwirt:innen eine neue Form der Bewirtschaftung – Erfahrungswerte und spezifisches Wissen zur Planung, Pflanzung, Pflege und Ernte sind oft noch nicht vorhanden. Eine durchdachte Planung des Systems, abgestimmt auf die Fläche, den Betrieb und die individuellen Ziele, ist entscheidend für Wirtschaftlichkeit und Wertschöpfung des Systems. Agroforstsysteme erfordern zudem hohe Anfangsinvestitionen, die Anpassungen im laufenden System erschweren. Deshalb ist fachkundige Beratung und Planung für Betriebe unerlässlich, um Agroforstsysteme erfolgreich in die Praxis zu bringen.

 

Öffentliche Beratungsstellen, z. B. in Landwirtschaftsämtern und -kammern, können oft ein gutes grundlegendes Informationsangebot zum Thema Agroforst bieten (z.B. Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen1). Des Weiteren sollte über die Investitions- oder Beratungsförderung eine spezialisierte planerische Beratung durch privatwirtschaftliche Fachfirmem bezuschusst werden (als Anteilsförderung oder mit Maximalsätzen). Eine betriebsindividuelle, planerische Agroforst-Beratung aus öffentlicher Hand gibt es derzeit in keinem Bundesland.

 

In Thüringen können landwirtschaftliche Betriebe beispielsweise zwischen vier anerkannten Agroforst-Beratungsfirmen wählen und dafür bis zu 2000 € aus ELER-Mitteln erhalten. Beratungs- und Planungsleistungen Dritter werden u. a. in Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Niedersachsen gefördert2. Innerhalb der Agroforst-Investitionsförderung werden Beratungs- und Planungsleistungen Dritter beispielsweise in Niedersachsen3 gefördert.

 

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1: https://llh.hessen.de/umwelt/biorohstoffnutzung/agroforstsysteme/
2: https://baumland-kampagne.de/foerderuebersicht/
3: https://www.agrarfoerderung-niedersachsen.de/agrarfoerderung/news/40375_Foerderung_der_Einrichtung_von_Agroforstsystemen_AFS

Fördervoraussetzungen vereinfachen

 

Unser Vorschlag: Die Fördervoraussetzungen für die Öko-Regelung 3 sollten vereinfacht werden, um mehr Flexibilität für unterschiedliche Betriebsvoraussetzungen zu schaffen

 

Die Zuwendungsvoraussetzungen, die in der Öko-Regelung 3 beschrieben sind (basierend auf dem GAK-Rahmenplan), sind nicht praxistauglich und erfordern einen hohen bürokratischen Aufwand, was viele Landwirt:innen von einer Umsetzung, bzw. Abrufung der Förderung abhält1. Grundsätzlich ist eine Angleichung der Voraussetzung der Investitions- und der Beibehaltungsförderung sinnvoll, allerdings sollten sich beide an § 4 der GAPDZV orientieren und keine zusätzlichen Hürden aufbauen.
Möglichkeiten der Vereinfachung siehe 2.2.1.

 

 

Prämien erhöhen

 

Unser Vorschlag: Die Prämie zur Beibehaltung einer agroforstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsweise (ÖR 3) sollte mindestens für diverse Systeme erhöht werden.

 

Die Beibehaltungssprämie für Agroforstsysteme wurde seit ihrer Einführung mehrfach angepasst: 2024 stieg sie zunächst von 60 €/ha auf 200 €/ha. Trotzdem ist ein Blick auf die Zahlen der letzten Jahre ernüchternd: 2023 wurden lediglich 51 ha, 2024 nur 173 ha beantragt. Die ursprünglichen Ausbauziele von 200.000 ha bis 2026 wurden mittlerweile auf 11.500 ha bis 2027 drastisch reduziert. Die angekündigte Erhöhung der Öko-Regelung 3 auf 600 €/ha Gehölzfläche ab 20262 ist daher ein zu begrüßender Schritt. Damit wurde der Forderung der BaumLand-Kampagne, die seit Einführung der Öko-Regelung 3 besteht, Rechnung getragen.

 

Verschiedene Berechnungen, beispielsweise eine Bachelorarbeit der Uni Kassel3, zeigen allerdings weiterhin, dass damit nur die Pflege- und Erhaltungskosten einfacher Agroforstsysteme (z. B. Energieholz-Streifen) umfänglich abgedeckt ist. Die tatsächlichen Pflege- und Erhaltungskosten des in der Arbeit modellierten Fruchtertragssystems (Apfel) liegen bei ca. 8.800 €/ha Gehölzfläche pro Jahr. Für ein Wertholz- und Heckensystem liegen die Pflege- und Erhaltungskosten bei ca. 2.800 €/ha Gehölzfläche pro Jahr. Vielfältige Systeme haben also weiterhin eine große Finanzierungslücke. Eine erneute Erhöhung der Prämie für diverse Systeme wäre also ein wirksamer Schritt, um die Anreize für Landwirt:innen zu steigern, Agroforstsysteme mit hohem Natur- und Klimaschutzwert anzulegen.

 

 

Kombination von Öko-Regelungen ermöglichen

 

Unser Vorschlag: Die Bundesländer sollten eine Kombination der Öko-Regelung 3 mit anderen Öko-Regelungen ermöglichen. Insbesondere die Kombination mit Öko-Regelung 1 (Nichtproduktive Flächen, Blühstreifen und Altgrasstreifen) ist von großem Interesse.

 

Die Aktualisierung bzw. Anpassung der Kombinationstabellen durch die Bundesländer ist ein einfacher und kostenneutraler Weg, um die Kombinierbarkeit der Öko-Regelungen zu ermöglichen und Agroforstsysteme zu fördern. Durch Blühstreifen auf Saumflächen kann die ökologische Wirkung dieser Systeme weiter gesteigert werden. Zudem bieten die Fördersätze der ÖR 1 eine finanzielle Überbrückung, bis die Baumkulturen Erträge liefern.

 

 

Mehrere Kulturen pro Schlag zulassen

 

Unser Vorschlag: Im Agrarantrag sollten auf einem Schlag mit Agroforstsystem zwischen den Agroforststreifen unterschiedliche Kulturen angelegt werden können.

 

Derzeit ist es im Agrarantrag nicht möglich, auf einem Schlag mit Agroforstsysteme verschiedene Kulturen zwischen den Agroforststreifen anzulegen. Je nach Betriebsgröße und Agroforstsystem ist der Anbau verschiedener Kulturen zwischen den Streifen nicht nur möglich, sondern für viele Betriebe essenziell. Baumreihen könnten dabei als natürliche Unterteilung dienen. Dies hält einige Betriebe davon ab, ihre Flächen als Agroforstsystem bei den Öko-Regelungen anzugeben oder ein solches System überhaupt anzulegen.

 

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1: Umfrage der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft: https://www.abl-bayern.info/wir-ueber-uns/themen/agroforst
2: https://www.agrarministerkonferenz.de/Dokumente-Beschluesse.html
3: Heckert, David (2025): Berechnung der Beibehaltungskosten von Agroforstsystemen anhand drei Beispielsystemen. Bachelorarbeit an der Universität Kassel

3. Gestaltung von Kompensationsmaßnahmen

Unser Vorschlag: Ersatzgeld sollte vorrangig für Maßnahmen eingesetzt werden, für die es keine ausreichende Förderung gibt.

 

Bundesländer können Ersatzgelder, die über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bezogen werden, gezielt nutzen, um die Etablierung von Agroforstsystemen zu fördern. Dabei sollte Ersatzgeld vorrangig für Maßnahmen eingesetzt werden, für die es im jeweiligen Bundesland keine ausreichende Förderung gibt. Gibt es in einem Bundesland beispielsweise kein investives Förderprogramm für die Anlage von Agroforstsystemen, oder keine verstärkte Förderung für Systeme mit hohem Naturschutzwert, so könnte das über Ersatzgeld gefördert werden. Selbstverständlich müssen die Maßnahmen zu einer naturschutzfachlichen Aufwertung beitragen.

Unser Vorschlag: Agroforst sollte als PiK-Maßnahme in allen Bundesländern in die Maßnahmenkataloge der Kompensationsverordnungen aufgenommen werden.

 

Der Begriff produktionsintegrierte Kompensation – PiK – steht für Maßnahmen gemäß der Eingriffsregelung (§ 13 ff. BNatSchG), die in übliche landwirtschaftliche Produktionsabläufe integriert werden. Dabei findet eine ökologische Aufwertung statt, ohne dass die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung aufgegeben wird. PiK-Maßnahmen werden von Landwirt:innen auf ihren mehr oder weniger intensiv genutzten Flächen umgesetzt und über die/den Eingriffsverursacher:in finanziert.

 

Obwohl die Anlage von Streuobstflächen, Feldgehölzen und Hecken den PiK-Katalogen vieler Bundesländer enthalten ist, gibt es in den meisten Bundesländern derzeit keine (Planungs-)Sicherheit, ob auch moderne, wirtschaftlich genutzte Agroforstsysteme als PiK-Maßnahme finanzierbar sind. Ausnahmen sind Baden-Württemberg1 und Thüringen2, wo Agroforstsysteme dezidiert als PiK-Maßnahme gelistet sind. In Bayern sind „Kurzumtriebsplantagen (KUP) mit naturschutzfachlichen Bewirtschaftungsauflagen“ als PiK beschrieben3.

 

PiK ist ein sinnvoller und unbürokratischer Mechanismus, um Agroforstsysteme zu finanzieren und in die Fläche zu bringen. Daher fordern wir, dass Agroforst als PiK-Maßnahme in allen Bundesländern in die Maßnahmenkataloge der Kompensationsverordnungen aufgenommen wird. Alternativ kann ein Erlass der oberen Naturschutzbehörden bzw. Landesumweltministerien Klarheit und Rechtssicherheit schaffen.

 

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1: https://pik-projekt-bw.de/wp-content/uploads/2025/03/000F361610.pdf, https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-%C3%96koKVBWrahmen
2: https://www.tll.de/www/daten/agraroekologie/kulturlandschaft/pik_massnahmenvorschlaege.pdf
3: https://www.lfu.bayern.de/publikationen/get_pdf.htm?art_nr=lfu_nat_00321

4. Weitergehende Vorschläge

Unser Vorschlag: Um zukünftigen Landwirt:innen das nötige Wissen und die Fähigkeiten zu vermitteln, um Streuobst, Hecken und modernen Agroforst zu bewirtschaften, sollten diese Themenbereiche in die Lehrpläne von Ausbildung und Studium integriert werden.

 

Um Agroforstsysteme erfolgreich in den landwirtschaftlichen Lehrplan zu integrieren, sind verschiedene Schritte und Maßnahmen erforderlich. Diese beinhalten sowohl strukturelle Anpassungen im Bildungssystem als auch die Bereitstellung praktischer Ressourcen und Unterstützung für die Lehrkräfte und Lernenden.

 

Anpassung des Lehrplans und Entwicklung von Modulen

Dies erfordert die Entwicklung spezieller Unterrichtsmaterialien und Module, die sowohl die theoretischen Grundlagen als auch praktische Anwendungen von Agroforstsystemen abdecken. Der Lehrplan sollte Themen wie die Auswahl geeigneter Baumarten, die ökologischen Vorteile verschiedener Formen von Agroforstwirtschaft, den richtigen Anbau von Nutzpflanzen und Bäumen sowie das Management und die Pflege dieser Systeme umfassen. Von besonderer Bedeutung sind dabei Exkursionen und ggf. praktische Veranstaltungen in Kooperation mit landwirtschaftlichen Agroforstbetrieben, Schnittschulen oder Planer:innen, in denen verschiedene Aspekte verdeutlicht werden können. Zur Unterstützung des Unterrichts sollten geeignete Lehrmaterialien (Handbücher, Videos, Fallstudien, digitale Ressourcen etc.) entwickelt werden. Diese Materialien sollten einfach zugänglich und an die Bedürfnisse verschiedener Lernziele angepasst sein.

 

Schulung und Weiterbildung der Lehrkräfte

Die Lehrkräfte sollten durch Fortbildungsmaßnahmen auf den neuesten Stand gebracht werden. Um ihre Schüler:innen oder Studierenden kompetent unterrichten können, sollten Lehrkräfte nicht nur über theoretische Kenntnisse verfügen, sondern auch mit praktischen Aspekten von Agroforstsystemen vertraut sein. Dies könnte durch Workshops, Seminare oder Schulungsreisen zu bestehenden Agroforstprojekten geschehen. Insbesondere Lehrkräfte der Bereiche Ackerbau, Obstbau, Bodenkunde, Umweltplanung und Betriebswirtschaft sollte es ermöglicht werden, sich fundiertes Wissen im Bereich der Agroforstwirtschaft anzueignen.

Unser Vorschlag: Die Bundesländer, Kommunen und Kirchen sollte bei der Vergabe von Pachtverträgen für ihre landwirtschaftlichen Flächen Gemeinwohl-Kriterien anwenden, welche auch die Anlage von Agroforstsystemen, Hecken und Streuobst als positives Bewertungskriterium enthalten.

 

Anstelle einer Vergabe an diejenigen, welche die höchste Pachtgebühr bieten, werden so Pächter:innen ausgewählt, welche die meisten positiven Leistungen für Natur und Gesellschaft erbringen. Weitere Hinweise zur Gemeinwohlverpachtung finden sich auf der Website der AbL Mitteldeutschland1,2. Im dort vorgeschlagenen Gemeinwohlkatalog ist die Anlage von Gehölzen berücksichtigt. Auch können Vorgaben zur Pflanzung von Hecken und Gehölzen in Pachtverträgen festgehalten werden.

 

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1: https://www.abl-mitteldeutschland.de/mitmachen/gemeinwohlkampagne
2: https://www.abl-mitteldeutschland.de/fileadmin/Dokumente/AbLMitteldeutschland/Ver%C3%B6ffentlichungen_alles/Gemeinwohlverpachtung/2022_AbL_Gemeinwohlverpachtung.pdf

Unser Vorschlag: Energieholzproduktion in Agroforstsystemen sollte weder pauschal gefördert noch grundsätzlich ausgeschlossen werden. Entscheidend ist eine differenzierte Betrachtung und der ökologische Gesamtbeitrag des Systems.

 

Die Verbrennung von Holz zur Energiegewinnung ist in der wissenschaftlichen Diskussion umstritten. Während manche Stimmen Holzenergie als grundsätzlich klimaneutral einstufen1, warnen andere – darunter das Umweltbundesamt (UBA) und der Weltklimarat (IPCC) – vor den teils deutlich höheren Treibhausgasemissionen gegenüber fossilen Brennstoffen. Sie verweisen darauf, dass beim Heizen mit Holz neben Feinstaub auch CO₂, Methan und andere klimarelevante Gase freigesetzt werden – oft sogar in größerer Menge pro Wärmeeinheit als bei Kohle oder Erdgas2.

 

Entscheidend für die Klimabilanz ist die Herkunft des Holzes3. Holz aus der Garten- und Landschaftspflege, aus Schadholz oder als Nebenprodukt der Holzwirtschaft (z. B. Sägewerksreste) kann als vergleichsweise klimafreundlich gelten – insbesondere, wenn es am Ende einer stofflichen Nutzungskaskade steht. Kritisch wird es hingegen, wenn gesunde Bäume ausschließlich zur Verbrennung gefällt oder eigens dafür gepflanzt werden. Hier wird der langfristige CO₂-Speichereffekt der Gehölze aufgegeben, ohne dass ein entsprechender Klimanutzen entsteht.

 

Auch aus Sicht der Flächennutzung ist Vorsicht geboten. Eine flächige Energieholzproduktion auf landwirtschaftlichen Nutzflächen verschärft die Konkurrenz zur Nahrungsmittelerzeugung. Anders ist dies bei Agroforstsystemen: Sie kombinieren Gehölzstreifen mit Ackerbau und ermöglichen es, auf derselben Fläche sowohl Lebensmittel als auch Energieholz zu produzieren. Gleichzeitig entstehen vielfältige ökologische Vorteile – etwa Erosionsschutz, Mikroklimaverbesserung und Förderung der Biodiversität. In solchen Fällen kann die Energieholzproduktion trotz ihrer umstrittenen Klimabilanz insgesamt ökologisch positiv bewertet werden – vorausgesetzt, das Agroforstsystem ist so angelegt, dass diese Mehrwerte auch tatsächlich erreicht werden.

 

Daher plädieren wir für eine differenzierte Bewertung: Energieholzproduktion in Agroforstsystemen sollte weder pauschal gefördert noch grundsätzlich ausgeschlossen werden. Entscheidend ist der ökologische Gesamtbeitrag des Systems. Eine gestaffelte Förderung, die den Mehrwert durch ökologische Gestaltung (z. B. Gehölzvielfalt, Blühstreifen, Standortwahl) honoriert, ist ein sinnvoller Ansatz, um sowohl Klima- als auch Biodiversitätsziele zu unterstützen (siehe dazu Vorschläge in 2.3.2).

 

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1: https://www.hswt.de/forschung/projekt/1915-klimaholz
2: https://www.bmuv.de/heizen-mit-holz/umwelt/klimaauswirkungen-von-heizen-mit-holz
3: https://www.wochenblatt-dlv.de/feld-stall/energie/klimastreit-ums-heizen-holz-co2-bilanz-sorgt-fuer-diskussionen-579631

Handlungsempfehlung Agroforst

Lesen Sie hier die Handlungsempfehlung mit Vorschlägen zur Ausgestaltung

 

 

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Stand: November 2025