Alleen-Richtlinie NRW

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Anpflanzung von neuen und Ergänzung bestehender Alleen in Nordrhein-Westfalen (Alleen-Richtlinie NRW)

Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Empfänger:innen:
Landwirtschaftliche Unternehmen, Privatperson, Kommune, Verband/Vereinigung, Sonstige Unternehmen, Verarbeitende Unternehmen
Was wird gefördert:
Flächenerwerb
Anlage Nachpflanzung Pflege Sonstiges
Höhe der Zuwendung:

Anteilsfinanzierung von 80 % // Höchstbetrag der zuwendungsfähigen Kosten 750 € pro Baum (einschl. Baumverankerung, Verbissschutz, Bodenverbesserungsstoffen, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege)

Mehr Informationen:
Inhalt der Forderung:

Neuanlage von Baumalleen in der freien Landschaft // Ergänzungspflanzung und Wiederherstellung von Baumalleen innerstädtisch und in der freien Landschaft // 3-jährige Herstellungspflege (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege) // für Kommunen ist Grunderwerb (inkl. Nebenkosten) bzw. kapitalisierte Entschädigungsleistung / Pacht förderbar

Wer wird gefördert:

Gemeinden und Gemeindeverbände // Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts

Bedingungen:

Alleenmindestlänge bei Neupflanzungen 300 m // Zweckbindung min. 25 Jahre, bei Grunderwerb unbegrenzt // Regelungen zu Baumarten, Pflanzart, Abständen, Pflege etc. siehe Zuwendungsvorraussetzungen in Förderrichtlinien

Zuständige Behörde / Ministerium:

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr // Bezirksregierung Köln