Neuanlage von Hecken (Natürliches Erbe Teil D) | Brandenburg

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung des natürlichen Erbes und des Umweltbewusstseins im Land Brandenburg, Teil D: Nicht-produktive Investitionen zur Bewahrung der natürlichen Ressourcen im ELER – Neuanlage von Hecken

Bundesland:
Brandenburg
Empfänger:innen:
Landwirtschaftliche Unternehmen, Privatperson, Kommune, Verband/Vereinigung, Sonstige Unternehmen
Was wird gefördert:
Nachpflanzung
Anlage Entwicklungspflege Erwerb von Pflegetechnik Flächenbereitstellung Flächenerwerb Pflanzgut Pflege Planung
Höhe der Zuwendung:

Für Gemeinden und Gemeindeverbände 80%, für alle anderen Zuwendungsempfangenden 100% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten; Zäune 50%.

Mehr Informationen:
Inhalt der Forderung:

Projektförderung: Nachpflanzung, Neuanlage und Sanierung von Hecken (D.1.1.4) sowie Erwerb von Weidezäunen im Rahmen der Anlage der Hecke (D.1.6) // Zuwendungsfähige Kosten (bei D.1.1.4): Investitionskosten zur Umsetzung der Vorhaben, Kosten für die Durchführung von Vergabeverfahren für investive Vorhaben, Honorarkosten zur Umsetzung, Sachkosten, ÖA-Kosten (z. B. Informationstafeln), Kosten für die Ablösung von Nutzungsrechten für auf 20 Jahre befristete Gestattungsverträge sowie Pachtaufhebungsentschädigungen, Personalkosten (Höhe gedeckelt), Gemeinkosten. Kosten für Hecken-Anpflanzungen inklusive Pflege während der ersten drei Jahre nach Anlage der Hecke sowie Kosten für Nachbesserung, wenn infolge natürlicher Ereignisse (außer Wildschäden) Ausfälle in Höhe von mehr als 30% der Pflanzenzahl aufgetreten sind; dabei sind maximal zwei Nachbesserungen in den ersten fünf Jahren nach Anpflanzen der Hecke förderfähig. // Von der Förderung AUSGESCHLOSSEN sind die Folgekosten der Neuanlage von Hecken, z. B. spätere Pflegemaßnahmen

Wer wird gefördert:

Juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen

Bedingungen:

!! Nicht alle „der Sache nach förderfähigen und korrekt eingereichten“ Anträge werden bewilligt, sondern es gibt ein Punktesystem, nach dem alle zu bestimmten Stichtagen eingereichten Anträge nach naturschutzfachlicher Wichtigkeit bewertet werden, für die „weniger wertvollen“ ist dann ggf. kein Geld mehr im Fördertopf → Ggf. punkte-bringende Dinge berücksichtigen (→ Auswahlkriterien) // Gebietskulisse (hier muss die Hecke stehen): Schutzgebietssystem Natura 2000 und sonstige Gebiete mit hohem Naturwert im ländlichen Raum Brandenburgs: nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit dem Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) geschützte Flächen, Flächen mit Vorkommen von Lebensräumen und Arten der FFH- und Vogelschutzrichtlinie, Nationale Naturlandschaften, Flächen, die dem Aufbau, Erhalt und der Verbesserung eines Biotopverbundes dienen // Nachweis des Eigentums/Nutzungsrechts für die gesamte Zeit der Zweckbindungsfirst // Bei Vorhaben, die dauerhaft Flächen in Anspruch nehmen, muss die Flächenverfügbarkeit im Grundbuch bzw. durch langjährige Gestattung (20 Jahre, ab 1. Januar des Jahres nach letzter Förder-Auszahlung) dauerhaft gesichert werden // Verwendung gebietseigener Gehölze // positive Stellungnahme des Landesamts für Umwelt (LfU) bzw. der Nationalparkverwaltung (wird nach Einreichung des Antrags von Bewilligungsbehörde eingeholt) // Bagatellgrenze für die Zuwendung 5.000€ // Bei einer Anteilfinanzierung ist die Sicherung der Gesamtfinanzierung nachzuweisen. Bei Vorhaben ab einem Investitionsvolumen von 50.000€ mit einem Fördersatz von 100 % ist die Zwischenfinanzierung für einen Projektzeitraum von mindestens 6 Monaten zu bestätigen // Bei Neuanlage von Hecken („Vorhaben gemäß D.1.1“) ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu informieren, z. B. durch Presseartikel, Informationsveranstaltungen vor Ort // Neuangelegte Hecken („Landschaftselemente gemäß GAPKondV“) sind im Agrarförderantrag einzutragen. // Entnahme von Bäumen (überaltert/abgängig) bei Anlage, Wiederherstellung und Verbesserung von Hecken nur aus Gründen der Verkehrssicherheit (D.3.7.)

Informationen zur Antragsstellung:

Anträge sind vollständig und formgebunden über das digitale Antragssystem zu stellen (kontinuierliche Antragstellung ist möglich; bei fehlenden oder nicht fristgemäß nachgereichten Unterlagen wird der Antrag abgelehnt). Der Vorhabenbeginn wird abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 Abs. 1 LHO mit Antragstellung zugelassen. Dieser Vorhabenbeginn erfolgt auf eigenes Risiko der Antragstellenden, da eine Zuwendung nur in Abhängigkeit der durchzuführenden Kontrollen, im Ergebnis des Projektauswahlverfahrens und im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel gewährt werden kann. Dem Antrag ist eine Dokumentation des Ausgangszustandes beizufügen. // Bewilligungsbehörde: Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), sie entscheidet an Auswahlstichtagen über die Bewilligung der Anträge (→ www.mlu).brandenburg.de und www.ilb.de9