Grunderwerb für Naturschutz (LPR Teil C) | BW
Landschaftspflegerichtlinie (LPR), Teil C: Grunderwerb, Entschädigung
Anlage Entwicklungspflege Erwerb von Pflegetechnik Flächenbereitstellung Nachpflanzung Pflanzgut Pflege Planung
Für Kommunen 70%, sonst und bei Maßnahmen im Landesinteresse (mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde): 90%.
Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts durch Dritte (Kaufpreis und Nebenkosten, z. B. Grunderwerbssteuer, Beurkundungs- und Grundbuchgebühren, Vermessungskosten, Kosten für Wertermittlung) im überwiegend öffentlichen Interesse zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur.
Naturschutzvereinigungen im Sinne von § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, gemeinnützige Stiftungen, Kommunen
Der Kaufpreis darf den ortsüblichen Verkehrswert nicht übersteigen (es muss eine Stellungnahme einer fachkundigen Wertermittlungsstelle eingeholt werden). // Land und Zuwendungsempfänger:in halten vertraglich fest, dass das Grundstück dauerhaft dem Naturschutz gewidmet ist und (z. B.) eine Hecke darauf gepflanzt werden soll. Im Grundbuch wird darauf hin eine „beschränkt persönliche Dienstbarkeit“ nach § 1090 BGB zugunsten des Landes Baden-Württemberg eingetragen. Wird festgestellt, dass die festgelegten Naturschutzmaßnahmen nicht umgesetzt werden, muss die Fördersumme zurückgezahlt werden.
Bewilligungsstelle: Regierungspräsidium; bei Gebieten einer Biotopverbundplanung bzw. Biotopfvernetzungskonzeption oder Konzeption zur Sicherung der Mindestflur die untere Verwaltungsbehörde. // Vorgehen: Antrag bei der unteren Verwaltungsbehörde anhand von Vordrucken; diese gibt den Antrag mit ihrer Stellungnahme an das Regierungspräsidium weiter.