Biotopgestaltende Maßnahmen | SH

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere zur Schaffung und Entwicklung von Biotopen, naturnahen Landschaftsbestandteilen und deren Verbund (Biotop gestaltende Maßnahmen (BgM))

Bundesland:
Schleswig-Holstein
Empfänger:innen:
Kommune, Verband/Vereinigung
Was wird gefördert:
Anlage
Entwicklungspflege Erwerb von Pflegetechnik Flächenbereitstellung Flächenerwerb Nachpflanzung Pflanzgut Pflege Planung
Höhe der Zuwendung:

Die Höhe des Fördersatzes richtet sich nach einem erkennbaren Eigeninteresse der Antragsteller:innen. // Der Eigenanteil kann ggf. über unbare Eigenleistungen abgedeckt werden.

Mehr Informationen:
Inhalt der Forderung:

Schaffung und Wiederherstellung von Biotopen, dabei haben Hecken (Knicks) eine besondere Priorität. // Zuwendungsfähig sind alle Aufwendungen, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Durchführung der Vorhaben entstehen. // Planungsarbeiten und -kosten sowie Bauleitungskosten … // Grundsätzlich sind Dritte mit der Durchführung der beantragten Maßnahme zu beauftragen, sollen die Arbeiten (Ausnahmefall!) dennoch in Eigenregie durchgeführt werden, muss dies bereits im Antrag hinreichend begründet und nachgewiesen werden sowie im Zuwendungsbescheid zugelassen werden. // Nachgewiesene Kosten für Geräteeinsatz, Transport und Material sind als unbare Eigenleistung anrechenbar, dabei können für Geräte- und Transportkosten 70% der Kosten geltend gemacht werden, die bei Vergabe an Unternehmen dafür entstehen würden. Der unbare Eigenanteil kann aber nur den Eigenanteil der Gesamtfinanzierung abdecken, dafür wird kein zusätzliches Geld ausgezahlt („der Zuwendungsbetrag darf die baren Ausgaben nicht übersteigen“). // Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen im Kontext von Straßenbegleitgrün.

Wer wird gefördert:

Kreise, kreisfreie Städte, Ämter und Gemeinden // Zweckverbände und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts (ausgenommen Teilnehmergemeinschaften von Flurbereinigungsverfahren) // Stiftungen, Gemeinnützige Vereine und -verbände sowie Genossenschaften und Gesellschaften, soweit in den Statuten der Einrichtung Aufgaben entsprechend der Zielsetzung dieser Richtlinien definiert sind // in begründeten Ausnahmefällen auch sonstige natürliche und juristische Personen des bürgerlichen Rechts, die in der Lage sind, zuwendungsfähige Maßnahmen durchzuführen und den dauerhaften Erhalt der Anlagen zu gewährleisten.

Bedingungen:

Die obere oder oberste Naturschutzbehörde muss das fachliche Erfordernis sowie die zuwendungsfähigen Ausgaben bestätigen. // Bei Grenzknicks ist eine Zustimmung des/der Nachbar:in erforderlich.

Informationen zur Antragsstellung:

Bewilligungsbehörde: Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur Schleswig-Holstein // Der Förderantrag wird über die UNB eingereicht, mittels ausgefüllten Vordrucken und verschiedenen Anlagen, die UNB unterstützt nach Bedarf und im Rahmen des Möglichen bei der Antragstellung.