Pflegetechnik (Natürliches Erbe Teil D) | Brandenburg
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung des natürlichen Erbes und des Umweltbewusstseins im Land Brandenburg, Teil D: Nicht-produktive Investitionen zur Bewahrung der natürlichen Ressourcen im ELER – Erwerb von Pflegetechnik
Anlage Entwicklungspflege Flächenbereitstellung Flächenerwerb Nachpflanzung Pflanzgut Pflege Planung
50% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten, diese sind auf 50.000€ begrenzt.
! LEIDER NUR IM ZUSAMMENHANG MIT NEUANLAGE VON HECKEN (oder anderer geförderter investiver Naturschutzmaßnahme) !! Anschaffung von Biotoppflegetechnik // Technik zur Aufbereitung von Biomasse aus der Landschaftspflege, insbesondere im Rahmen der Vorbereitung der Erhaltungspflege nach investiven Naturschutzmaßnahmen (Verständlicher ausgedrückt: Um eine Hecke sinnvoll pflegen und nutzen zu können, braucht es ggf. spezielle Technik, z. B. ein Gerät, um den schrägen seitlichen Rückschnitt auszuführen. Die Förderung denkt auch mit, dass der Rückschnitt genutzt werden soll, dafür kann also z. B. eine Hackschnitzelanlage, o. a. sinnvoll sein.)
Juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen
!! Nicht alle „der Sache nach förderfähigen und korrekt eingereichten“ Anträge werden bewilligt, sondern es gibt ein Punktesystem, nach dem alle zu bestimmten Stichtagen eingereichten Anträge nach naturschutzfachlicher Wichtigkeit bewertet werden, für die „weniger wertvollen“ ist dann ggf. kein Geld mehr im Fördertopf → Ggf. punkte-bringende Dinge berücksichtigen (→ Auswahlkriterien) //Das Vorhaben muss in unmittelbarer Verbindung mit einer einschlägigen investiven Naturschutzmaßnahme stehen. Dazu zählen aktuell beantragte, bewilligte oder bereits durchgeführte Vorhaben gem. D.1.1 – D.1.2 dieser Richtlinie und Vorhaben des nicht-produktiven investiven Naturschutzes gemäß GAK-Rahmenplan. Darüber hinaus zählen dazu im Rahmen der Richtlinie „Natürliches Erbe und Umweltbewusstsein“ geförderte Vorhaben des Richtlinienteils D der Förderperiode 2014–2022. // Das Vorhaben muss für eine Fläche von min. 20 Hektar einer naturschutzgemäßen Pflegenutzung verwendet werden. Die Flächen sind mit Bestätigung der Dauer der Nutzungserlaubnis über die Zweckbindungsfrist gem. D.5.7 und der Angabe der Nutzungsart im Antrag nachzuweisen. // Antragstellende haben zu erklären, dass keine für die durchzuführenden Arbeiten geeignete Maschine bzw. für den vorgesehenen Zweck geeignete bauliche Anlage vorhanden ist. // Gebietskulisse (hier muss die Hecke stehen): Schutzgebietssystem Natura 2000 und sonstige Gebiete mit hohem Naturwert im ländlichen Raum Brandenburgs: nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit dem Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) geschützte Flächen, Flächen mit Vorkommen von Lebensräumen und Arten der FFH- und Vogelschutzrichtlinie, Nationale Naturlandschaften, Flächen, die dem Aufbau, Erhalt und der Verbesserung eines Biotopverbundes dienen. // Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass geförderte Maschinen innerhalb von 5 Jahren nach Abschlusszahlung verkauft werden.
Anträge sind vollständig und formgebunden über das digitale Antragssystem zu stellen (kontinuierliche Antragstellung ist möglich; bei fehlenden oder nicht fristgemäß nachgereichten Unterlagen wird der Antrag abgelehnt). Der Vorhabenbeginn wird abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 Abs. 1 LHO mit Antragstellung zugelassen. Dieser Vorhabenbeginn erfolgt auf eigenes Risiko der Antragstellenden, da eine Zuwendung nur in Abhängigkeit der durchzuführenden Kontrollen, im Ergebnis des Projektauswahlverfahrens und im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel gewährt werden kann. Dem Antrag ist eine Dokumentation des Ausgangszustandes beizufügen. // Bewilligungsbehörde: Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), sie entscheidet an Auswahlstichtagen über die Bewilligung der Anträge (→ www.mlu).brandenburg.de und www.ilb.de9