Anlage und Aufwertung von Biotopen (LPR Teil B) | BW
Landschaftspflegerichtlinie (LPR), Teil B: Arten- und Biotopschutz. Förderung der Artenvielfalt sowie der Anlage, Aufwertung, Gestaltung und Pflege von Biotopen
Anlage Entwicklungspflege Erwerb von Pflegetechnik Flächenbereitstellung Flächenerwerb Nachpflanzung Pflanzgut Planung
Grundsätzlich im Falle von Hecken (=„besonders naturschutzwichtig“, da besonders geschütztes Biotop nach §33 LNatSchG BW), „per Antrag“: Bei landwirtschaftlichen Betrieben 90% der förderfähigen Kosten, bei Kommunen und anderen Antragsteller:innen 70%. Es gibt aber auch den Fall, dass gar kein wirtschaftliches Eigeninteresse der Zuwendungsempfänger:innen an der Maßnahme besteht, sodass ein Eigenanteil nicht sinnvoll ist, sondern sie einfach bereit wären, eine Hecke gleichsam „für das öffentliche Interesse“ auf ihrem Grundstück anzulegen. In diesem Fall wird ein „Zuwendungsvertrag“ geschlossen und alle Kosten (100%) werden übernommen.
Alles, was naturschutzfachlich sinnvoll ist (Absprache mit Behördenmitarbeiter:innen). Häufig werden so Pflegemaßnahmen an bestehenden Hecken gefördert, aber auch die Förderung einer Neuanlage wäre möglich, inklusive Beratungs- und Planungskosten, Pflanzgut, Anlage und ggf. Nachpflanzungen.
Natürliche Personen // Juristische Personen des öffentlichen Rechts // Juristische Personen des Privatrechts
Bewilligungsstelle: untere Verwaltungsbehörde; bei von kommunalen Trägern beantragten Maßnahmen: die Regierungspräsidien