Erneuerung von Hecken (KULAP I80) | Bayern

Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP), Maßnahme I80: Erneuerung von Hecken und Feldgehölzen

Bundesland:
Bayern
Empfänger:innen:
Landwirtschaftliche Unternehmen, Verband/Vereinigung
Was wird gefördert:
Pflege
Anlage Entwicklungspflege Erwerb von Pflegetechnik Flächenbereitstellung Flächenerwerb Nachpflanzung Pflanzgut Planung
Höhe der Zuwendung:

380€ je ar erneuerter Hecke oder Feldgehölz (Preis inkludiert den Aufwand für Erstellung des Erneuerungskonzeptes). Fläche errechnet sich aus Länge der Hecke mal durchschnittliche Breite.

Mehr Informationen:
Inhalt der Forderung:

Einmalig die Erneuerung (meint Sanierung) einer Hecke oder eines Feldgehölzes.

Wer wird gefördert:

Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben mit Hofstelle // Gartenbau- und Sonderkulturbetriebe // Weinbaubetriebe // Landschaftspflegeverbände/Naturschutzverbände/Naturparke // Alm/Weidegenossenschaften

Bedingungen:

Antragsfläche in Bayern, mind. 1 ar // Lage auf landwirtschaftlich genutzten/nutzbaren Flächen, oder angrenzend (inkl. Feldweg) // Antragsteller = Eigentümer oder Pächter der Antragsfläche oder schriftliche Berechtigung zur Heckenerneuerung für Zeitraum von fünf Jahren // für jede Hecke und/oder jedes Feldgehölz: von einem zertifizierten Konzeptersteller erstelltes Erneuerungskonzept (Feststellung der Erneuerungsbedürftigkeit der jeweils beantragten Hecken und/oder Feldgehölze, Festlegung der notwendigen Erneuerungsmaßnahmen für 5 Jahre) // Maßnahme außerhalb der Vogelbrutzeit (1.März bis 30. September) // Antragsfläche max. 20 ar bei Feldgehölzen // Hecken/Feldgehölze dürfen landwirtschaftlich nicht genutzt werden // Hecke/Feldgehölz wird nicht bereits über Landschaftspflege- oder Naturpark-Richtlinie gefördert. // „Die Hecke darf nicht landwirtschaftlich genutzt werden, wie z. B. durch eine erwerbsmäßige Haselnussgewinnung.“

Informationen zur Antragsstellung:

Grundantrag inklusive Erneuerungskonzept einreichen zwischen 20. März bis spätestens 30. Juni 2023 beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) VOR Beginn der Maßnahme. Bei Bewilligung bis zum 15. März NACH der Maßnahme Zahlungsantrag ebendort einreichen.