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A – Pflanzung und Schnitt
B – Einrichtung von Streuobst-Annahmestellen
C – Ernte: 70 % der anerkannten unbezahlten, freiwilligen Arbeitsleistung. Je abgeerntetem Baum können bis zu drei Arbeitsstunden zum jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn angesetzt werden.
Fördertatbestand A – Pflanzung und Schnitt: Neu- und Nachpflanzung hochstämmiger Obst- und Wildobstbäume // Pflanzung von Sämlingsunterlagen oder Direktsaat mit späterer Veredelung // Entwicklungsschnitt // Erhaltungsschnitt // Unterhaltungspflege // Sanierung bei Mistelbefall
Fördertatbestand B – Einrichtung von Streuobst-Annahmestellen: Einrichtung und Aufwertung von Annahmestellen für hessisches Streuobst // Anschaffung notwendiger Arbeitsmaterialien und Ausstattung // Weitergabe des Obstes an ehrenamtlich oder gewerblich tätige Keltereien
Fördertatbestand C – Ernte: Unterstützung freiwillig geleisteter Erntearbeiten an hochstämmigen Obstbäumen auf extensiv bewirtschafteten Streuobstwiesen
A: Natürliche Personen // Juristische Personen des privaten Rechts // Personengesellschaften // Vereine // landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen der KMU-Definition
B: Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), einschließlich landwirtschaftlicher Betriebe // Juristische Personen des privaten Rechts // Personengesellschaften // Vereine, die eine Annahmestelle für hessisches Obst betreiben
C: Natürliche Personen // Juristische Personen des privaten Rechts // Personengesellschaften // Vereine
A: Neu- und Nachpflanzungen müssen mindestens 50 % der Bäume auf Apfel, Birne, Kirsche oder Pflaume entfallen // bis zu 30 % gebietsheimische Wildobstarten möglich, sofern Nutzung der Ernte vorgesehen // Qualifikation der ausführenden Person nachzuweisen // geförderte Bäume müssen mindestens fünf Jahre erhalten und bei Ausfall nachgepflanzt werden // Pflanzungen auf Ackerflächen, Kompensationsmaßnahmen und Doppelförderungen ausgeschlossen
B: Zusammenarbeit mit einer ehrenamtlich oder gewerblich tätigen Kelterei muss schriftlich dokumentiert sein // gefördert werden notwendige Arbeitsmaterialien und Ausstattungen für den Betrieb der Annahmestelle // Grundstücke, Gebäude und Lagerräume sind nicht förderfähig
Die Richtlinie gilt vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2031.
Die Antragstellung erfolgt online über die Themenseite „Streuobstwiesen“ des Hessischen Landwirtschaftsministeriums
A und B: Antragstellung vor Beginn der Maßnahme
C: Antragstellung einmal jährlich bis spätestens 31. Oktober // Antrag, Verwendungsnachweis und De-minimis-Erklärung werden gemeinsam eingereicht
Antragszeitraum: Anträge für Pflanzmaßnahmen können für ein Jahr gestellt werden // Anträge für Schnittmaßnahmen können für ein oder drei Jahre gestellt werden
Bewilligungsstelle: Für Landkreis oder kreisfreie Stadt zuständige Regierungspräsidium // die regionale Zuordnung ist in Anlage 3 der Richtlinie aufgeführt
Ministerium: Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat